Lohn in Bitcoin: Was ist erlaubt?

Bitcoin kann als Teil des Gehalts ausgezahlt werden – unter bestimmten Bedingungen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Anfang 2025 erstmals dazu entschieden – und enge Grenzen gesetzt.
Ein Überblick.
Euro bleibt Standard
§ 107 der Gewerbeordnung verpflichtet zur Auszahlung des Lohns in Euro. Bitcoin ist kein gesetzliches Zahlungsmittel und laut BAG kein Geld im Sinne der Gewerbeordnung.
Einzige Ausnahme: Ein Teil des Lohns darf als Sachbezug in Form von Bitcoin gezahlt werden – aber nur für den Betrag, der oberhalb der sog. Pfändungsfreigrenze* liegt. Der existenzsichernde Teil muss vollständig in Euro fließen.
Bitcoin-Take: Bitcoin ist kein Gehaltsersatz – nur ergänzende Option.
Bitcoin als Sachbezug – unter Bedingungen
Bitcoin-Zahlungen gelten arbeitsrechtlich als Sachbezug, vergleichbar mit einem Dienstfahrrad oder Tankgutschein.
Voraussetzung:
Klare vertragliche Vereinbarung,
objektives Interesse des Arbeitnehmers,
Einhaltung der Pfändungsfreigrenze.
Im konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin mit ihrem Arbeitgeber vertraglich eine teilweise Auszahlung in Kryptowährung vereinbart. Das BAG bestätigte die Zulässigkeit – weil der Krypto-Anteil als freiwillige Zusatzleistung gestaltet war.
Bitcoin-Take: Bitcoin-Lohn ist nur individuell und klar geregelt möglich. Bitcoin-Zahlungen dürfen den klassischen Lohn nicht vollständig ersetzen. Sie können ihn nur ergänzen. Die rechtliche Grundlage dafür das Arbeitsrecht – konkret: die Regelung zu Sachbezügen.
Vertragsfreiheit mit Pflichten
Ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag ist eine Auszahlung in Bitcoin unzulässig. Arbeitgeber können nicht einseitig auf Bitcoin umstellen, und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Bitcoin-Vergütung.
Wichtig:
Zeitpunkt der Kursfestlegung definieren,
Umrechnung in Euro dokumentieren,
technische Übertragung regeln.
Bitcoin-Take: Vertragsklarheit ist Grundvoraussetzung.
Steuer- und Sozialabgaben
Auch Bitcoin als Sachbezug zählt als Arbeitslohn. Die Besteuerung erfolgt auf Basis des Euro-Werts zum Zeitpunkt der Zahlung. Arbeitgeber müssen Kurswert dokumentieren und Lohnsteuer sowie Sozialabgaben ordnungsgemäß abführen.
Fazit
Lohnzahlung in Bitcoin ist möglich – aber nur unter engen Voraussetzungen und nicht als Ersatz für Euro-Lohnzahöungen. Wer Bitcoin als Teil seines Gehalts erhalten möchte, braucht eine klare vertragliche Vereinbarung und muss einen Mindestanteil in Euro-Bezahlen.
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* Die Pfändungsfreigrenzen regeln, wie viel von dem Nettoeinkommen bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung unantastbar bleibt, um das Existenzminimum zu sichern. Die Höhe der Freigrenze richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen und der Zahl der unterhaltspflichtigen Personen und ist anhand einer Pfändungstabelle zu ermitteln.