Bitcoin im Handel

Bitcoin-Zahlungen sind für Händler problemlos möglich, wenn einige Besonderheiten beachtet werden.

Dieser Artikel zeigt, wie Händler Bitcoin sicher und effizient nutzen können – von der Verbuchung bis zur Kundenkommunikation.

1. Einleitung

Die Annahme von Bitcoin bringt Händlern klare Vorteile:

  • Niedrige Gebühren: Im Vergleich zu Kreditkarten, Zahlungsanbietern wie ApplePay oder Paypal fallen oft geringere oder fast keine Kosten (Lightning) an.

  • Schnelle, globale Zahlungen: Transaktionen werden schnell abgewickelt, über das Lightning-Netzwerk sogar in Millisekunden, weltweit und unabhängig von Bankzeiten

  • Keine Rückbuchungen: Bitcoin-Transaktionen sind unwiderruflich, es gibt keine Chargebacks und schützt die Händler

  • Breitere Kundenbasis: Bitcoiner werden immer mehr und können als neue Kundenbasis angesprochen werden.

  • Unabhängigkeit von Banken: Händler können Zahlungen unabhängig von klassischen Bankensystemen und nationalen Währungen empfangen - jederzeit, auch an Wochenenden und Feiertagen

Diese Vorteile machen Bitcoin für viele Händler zu einer interessanten Ergänzung ihrer Zahlungsinfrastruktur.

2. Rechtliche Einordnung von Bitcoin in Deutschland

Bitcoin ist kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern ein Tauschmittel⁠1. Dank der Vertragsfreiheit können Händler Zahlungen in Bitcoin vereinbaren. Solche Transaktionen gelten als Tauschgeschäft, nicht als Geldschuld.1

Rechnungen werden grundsätzlich  in Euro ausgestellt, auch wenn die Zahlung in Bitcoin erfolgt. Der Rechnungsbetrag basiert auf dem Verkehrswert der Bitcoin-Zahlung zum Zeitpunkt des Umsatzes, z. B. anhand eines Exchangekurses. Die Umsatzsteuer wird auf den Euro-Wert berechnet.

Praktisch kann man sich Bitcoin-Zahlungen so vorstellen, als wenn ein Kunde in Fremdwährung wie Dollar oder Franken zahlt.

Rückzahlungen, Widerruf etc.

Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und Sachmängelhaftung können Rückzahlungsansprüche nach sich ziehen.

Um auszuschließen, dass in einem solchen Fall die Rückzahlung in Bitcoin erfolgen muss (Stichwort: Kursschwankungen), sollte vertraglich festgelegt werden - beispielsweise in den AGB -, das Rückzahlungen in Euro oder Bitcoin, zum ursprünglichen Euro-Wert erfolgen.

Bitcoin-Take: Bitcoin ist als Tauschmittel nutzbar, aber Rechnungen müssen in Euro ausgestellt werden, und AGB sollten Kursrisiken regeln

3. Bitcoin im Betriebsvermögen

Möchte man als Händler Bitcoin im Laden oder Shop akzeptieren, müssen diese Zahlungen vor allem steuerlich und bilanztechnisch korrekt behandelt werden.

Bitcoin gelten als immaterielle Wirtschaftsgüter und werden in Euro verbucht, da dies die Rechnungseinheit der Buchhaltung bleibt.

Hier sind die wichtigsten Punkte:

3.1 Verbuchung von Bitcoin-Zahlungen

Bitcoin-Zahlungen werden zum Euro-Wert bei Zahlungseingang verbucht.

Gewinne entstehen, wenn Bitcoin später zu einem höheren Wert verkauft oder genutzt werden. Diese Gewinne sind steuerpflichtig. Es gibt keine einjährigen Spekulationsfrist, wie bei Privatverkäufen.

  • Einzelunternehmer versteuern sie mit der Einkommensteuer.

  • GmbHs oder UGs zahlen Körperschaftsteuer, oft zusätzlich Gewerbesteuer.

Beispiel: Ein Kunde zahlt 100.000 Sats für Ware im Wert von 100 €. Die 100.000 Sats werden mit 100 € verbucht. Beim Tausch/Verkauf der 100.000 Sats für 120 € entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn von 20 €.

  • Bilanzierende Unternehmen: Bitcoin werden im Anlagevermögen (langfristige Haltung) oder Umlaufvermögen (kurzfristige Haltung) zum Einkaufspreis in Euro erfasst.

  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): Der Euro-Wert der Bitcoin bei Zahlungseingang wird als Einnahme verbucht. Beim Umtausch in Euro wird der Unterschied als Gewinn oder Verlust erfasst.

3.2 Umsatzsteuer

Die verkaufte Ware oder Dienstleistung unterliegt der, wie bei normalen Verkäufen, der Umsatzsteuer, berechnet auf den Euro-Wert der Bitcoin-Zahlung zum Zeitpunkt des Umsatzes.

Der Umtausch von Bitcoin in Euro ist umsatzsteuerfrei.

Beispiel: Für eine Ware im Wert von 100 € (zzgl. 19 % Umsatzsteuer) zahlt ein Kunde in Bitcoin. Die Rechnung weist 119 € aus, und die Bitcoin werden mit 100 € (netto) verbucht.

3.3 Dokumentation

Jede Bitcoin-Transaktion sollte lückenlos dokumentiert werden:

  • Datum und Uhrzeit,

  • Betrag in Bitcoin und Euro,

  • Umrechnungskurs (z. B. Börsenkurs von Coinbase oder Kraken),

  • Transaktions-ID (aus Wallet oder Blockchain)

  • Plattform (z. B. Exchange oder Zahlungsdienstleister),

  • Wallet-Adresse

Auch Interne Transfers, z. B. in eine Cold Wallet, müssen ebenfalls dokumentiert werden. Eine Verfahrensbeschreibung in der Buchhaltung hilft, die Nachvollziehbarkeit zu sichern.

3.4 Verluste

Fallen die Bitcoin, die im Betriebsvermögen gehalten weden im Wert, können Verluste mit anderen betrieblichen Gewinnen verrechnet werden. Ein Verlustvortrag oder -rücktrag ist möglich, um die Steuerlast zu senken.

3.5 Entnahmen

Private Nutzung: Werden Bitcoin aus dem Betriebsvermögen privat genutzt oder entnommen (z. B. für Zahlungen), wird der aktuelle Wert als Einnahme in der privaten Einkommensteuer versteuert.



Bitcoin-Take: Bitcoin-Zahlungen sind einfach zu verbuchen, wenn Rechnungen in Euro ausgestellt und Transaktionen lückenlos dokumentiert werden.

5. Technische Umsetzung (Kurzüberblick)

Händler können zwischen externen Zahlungsdienstleistern oder Selbstverwaltung via Open-Source-Lösungen (z. B. BTCPay Server) wählen. Das Lightning-Netzwerk bietet schnelle und kostengünstige Transaktionen.

Unverzichtbar sind grundlegende Sicherheitsmaßnahmen: Private Keys sollten offline und sicher verwahrt werden.

6. Praktische Hinweise (Kurzüberblick)

  • Mitarbeiterschulung: Mitarbeiter sollten die Abwicklung von Bitcoin-Zahlungen und rechtliche Grundlagen kennen.

  • Rückerstattungen: Klären, ob sie in Bitcoin oder Euro erfolgen und nach welchem Kurs.

  • Kundenkommunikation: Deutlich machen, dass Bitcoin-Transaktionen unwiderruflich sind.

7. Fazit & Handlungsempfehlungen

Die Annahme von Bitcoin ist rechtlich zulässig, sofern keine Finanzdienstleistungen für Dritte erbracht werden. Steuerlich ist jede Zahlung wie ein Verkauf gegen Euro zu behandeln. Dokumentation, AGB-Gestaltung und technische Sicherheit sind zentrale Voraussetzungen für einen erfolgreichen Einsatz.

Empfehlungen:

  • AGB, Buchhaltung und Prozesse anpassen

  • Technische Infrastruktur sicher gestalten

  • Steuerberater und ggf. Rechtsanwalt frühzeitig einbeziehen

Checkliste zur rechtssicheren Bitcoin-Akzeptanz:

  • Steuerliche Behandlung klären

  • Korrekte Bilanzierung klären

  • AGB anpassen (Rückzahlung, Kursrisiko)

  • Umrechnungskurs dokumentieren

  • Technische Sicherheit prüfen

  • Schulung der Mitarbeitenden



1 BaFin-Regulierung: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stuft Bitcoin als „Kryptowert“ ein (§ 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 KWG). Händler, die Bitcoin nur als Zahlungsmittel akzeptieren, benötigen allerdings keine BaFin-Erlaubnis. Eine Erlaubnis ist erst bei Finanzdienstleistungen wie Kryptoverwahrung, Eigenhandel oder Finanztransfergeschäft erforderlich.