Bitcoin als Zahlungsmittel

Bitcoin wird zu Geld. Die klassischen drei Funktionen von Geld sind Rechnungseinheit, Wertspeicher und Tauschmittel. Um Tauschmittel zu sein, muss Bitcoin also im Alltag als Zahlungsmittel fungieren.

Doch wie ist die rechtliche Lage in Deutschland? Wie kann man Bitcoin als Geld verwenden, und welche Konsequenzen ergeben sich für Private und Händler?

1. Bitcoin als Zahlungsmittel, Geld, Währung

Ist Bitcoin (rechtlich) Geld?

Währung ≠ Geld ≠ Bitcoin

Das deutsche Zivilrecht unterscheidet zwischen „Geld“, „Währung“ und „gesetzlichem Zahlungsmittel“. In Deutschland ist der Euro – in Form von Banknoten und Münzen – das alleinige gesetzliche Zahlungsmittel.

Eine Währung ist ein staatlich festgelegtes Geldsystem, ein Kriterium, das Bitcoin nicht erfüllt.

Für „Geld“ gibt es im Zivilrecht keine einheitliche Definition. Ob Bitcoin rechtlich als Geld gilt, ist daher umstritten. In der Praxis ist diese Frage jedoch weniger relevant, da Bitcoin vertraglich als Tauschmittel genutzt werden kann, ähnlich wie Sachleistungen.

(Steuerrechtlich werden Bitcoin als „sonstige Wirtschaftsgüter“ behandelt. Die BaFin ordnet Bitcoin inzwischen als Finanzinstrument / Kryptowert ein).

Bitcoin-Take: Bitcoin ist rechtlich kein Geld, aber funktional als Tauschmittel nutzbar.

2. Verträge in Bitcoin

Aufgrund der Vertragsfreiheit kann man Bitcoin als Gegenleistung in Verträgen vereinbaren. Solche Verträge gelten als Tauschgeschäft, nicht aber als Geldschuld.⁠1  Eine Zahlung in Bitcoin ist dennoch wirksam, wenn vertraglich festgelegt.

Hinweis zur Lohnzahlung in Bitcoin: Im deutschen Arbeitsrecht ist die vollständige Auszahlung des Arbeitsentgelts in Bitcoin nicht zulässig. Es muss mindestens der sog. unpfändbare Teil des Gehalts (nach § 107 Gewerbeordnung) in Euro ausgezahlt werden, um den „grundlegenden Lebensunterhalt des Arbeitnehmers abzusichern“ (so das Bundesarbeitsgericht). Nur der darüber hinausgehende Teil des Gehalts kann als Sachbezug – etwa in Form von Bitcoin – vereinbart und ausgezahlt werden.

Beispiel: Ein Webdesigner bietet seine Leistungen für 5.000.000 Sats an. Der Kunde akzeptiert, und ein Vertrag kommt zustande. Euro-Zahlungen kann der Designer ablehnen, sofern keine Euro-Option vereinbart ist.

Bitcoin-Take: Vertragsfreiheit ermöglicht Bitcoin-Zahlungen. Lohn kann nicht vollständig in Bitcoin bezahlt werden.

3. Steuerliche Aspekte für Privatpersonen

Das Zivilrecht und die Vertragsfreiheit gestatten einem Verträge in Bitcoin abzuschließen. Der Stolperstein ist meist jedoch ein anderer: das Finanzamt.

Eine Bitcoin-Zahlung gilt steuerlich als Veräußerung. Als Privatperson handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft. Nutzt man Bitcoin innerhalb eines Jahres nach Anschaffung, ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern, sofern er die Freigrenze von 1.000 EUR pro Jahr übersteigt. Nach einem Jahr ist die Veräußerung steuerfrei.

Die Versteuerung erfolgt dabei über den persönliche Einkommenssteuer und nicht der Kapitalertragssteuer.

(Die Berechnung von Gewinnen oder Verlusten erfolgt im Grunde so: Verkaufspreis - Kostenbasis (= Kaufpreis + Gebühren))

Beispiel: Man kauft BTC im Wert von 2.000 EUR. Drei Monate später ist der Kurs so gestiegen, dass die BTC nun 2.500 EUR wert sind. Hiervon kauft man einen Laptop. Dieser Kauf zählt als Veräußerung, bei der der Gewinn von 500 EUR steuerpflichtig ist. Da es allerdings unter der Freigrenze von 1.000 EUR liegt, muss dennoch keine Steuer auf den Gewinn bezahlt werden.

Bitcoin-Take: In der Praxis ist man auf der sicheren Seite, wenn man auch Käufe mit Bitcoin dokumentiert.

4. Steuerliche Aspekte für Händler/Gewerbliche

Für Händler und Selbstständige gelten andere Regelungen als für Privatpersonen. Es ist eine klare Trennung zwischen Einnahmen in Bitcoin und dem Halten von Bitcoin im Betriebsvermögen erforderlich.

Rechnungen müssen in Euro ausgestellt werden, auch wenn die Zahlung in Bitcoin erfolgt. Der Rechnungsbetrag in Euro basiert auf dem Verkehrswert der Bitcoin-Zahlung zum Zeitpunkt des Umsatzes, etwa anhand eines Börsenkurses. Die zugrunde liegende Leistung unterliegt der Umsatzsteuer, berechnet auf den Euro-Wert (während der Umtausch von Bitcoin in Euro umsatzsteuerfrei ist).

Gewinne aus Bitcoin-Transaktionen gelten als Betriebseinnahmen und sind einkommensteuerpflichtig. Bei Kapitalgesellschaften kann zudem Körperschaftsteuer anfallen, und Gewerbesteuer ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Der Verkehrswert von Bitcoin muss mit verlässlichen Kursquellen dokumentiert werden. Anders als bei Privatpersonen gilt für gewerblich gehaltene Bitcoin keine einjährige Haltefrist. Beim Verkauf werden Kurssteigerungen als steuerpflichtige stille Reserven realisiert.

5. Händlerakzeptanz und Kryptoverwahrung

Es ist somit igrundsätzlich jedem Händler gestattet Bitcoin als Zahlung anzunehmen.

Lediglich bei sog. Kryptoverwahrgeschäften (also wenn Bitcoin für Dritte verwahrt werden), Eigenhandel (wenn man regelmäßig selbst Bitcoins an- und verkauft) oder auch bei Finanztransfergeschäft (wenn man im Auftrag Dritter Zahlungen ausführt) wird eine spezielle BaFin-Lizenz erforderlich.

Bitcoin-Take: Händler können Bitcoin akzeptieren, doch klare Buchhaltung ist essenziell.

6. Verbraucherschutz und AGB

Beim Verbraucherschutz gelten bei Bitcoin-Zahlungen grundsätzlich die gleichen Rechte wie bei anderen Zahlungsmitteln: Verbraucher haben insbesondere Anspruch auf Widerruf und Gewährleistung gemäß den gesetzlichen Vorgaben.

Im Falle eines Widerrufs oder einer Rückabwicklung muss die Rückzahlung in der Regel mit demselben Zahlungsmittel erfolgen, das bei der ursprünglichen Transaktion verwendet wurde – also in Bitcoin, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

Wenn man als Händler dies nicht möchte (Stichwort Kursschwankungen), dann muss dies ausdrücklich vereinbart werden (beispielsweise in den Shop-AGBs).

Bitcoin-Take: Verbraucherschutz bleibt gewährleistet, doch AGB sollten Rückzahlungen klar regeln.

7. Fazit

Bitcoin etabliert sich zunehmend im Zahlungsverkehr, auch wenn es rechtlich nicht als traditionelles Geld gilt. Die Vertragsfreiheit ermöglicht Privatpersonen und Händlern die Nutzung als Tauschmittel. Wesentlich sind die steuerlichen Aspekte, die sorgfältige Dokumentation von Transaktionen erfordern, um Konsequenzen mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Empfehlungen:

  • Verträge mit klaren Zahlungsbedingungen schließen,

  • Gewinne und Umrechnungskurse nachvollziehbar dokumentieren,

  • AGB und Buchhaltung an Bitcoin-Zahlungen anpassen.